Superkräfte, mehr Spielmöglichkeiten, ein längeres Leben: Mit Hilfe sogenannten Cheat-Programmen können Computerspieler vorgesehene Beschränkungen umgehen. Der Europäische Gerichtshof muss nun entscheiden, ob das Urheberrechte verletzt. Der Playstation-Hersteller Sony fordert von den Entwicklern und Verkäufern der Cheat-Software Schadensersatz. Dies und mehr in unserem heutigen Newsletter.
Rafaela Wilde
Rechtsanwältin
Renate Schmid
Rechtsanwältin
Ihre Ansprechpartnerinnen im Urheber- und Medienrecht
Wem gehören die Texte, Bilder und Musikstücke einer KI?
Urheberrechte der KIs
Künstliche Intelligenzen (KI) entwickeln sich stetig weiter und sind fähig Kunstwerke zu kreieren, die sich von menschengemachten Werken kaum unterscheiden lassen. Das wirft Fragen bezüglich des Urheberrechts auf.
Durch maschinelles Lernen nimmt eine KI Informationen auf und kann mit diesen individuelle Werke schaffen. Diese gesammelten Informationen sind echte Texte, Bilder oder Musikstücke, welche meist ohne konkrete Erlaubnis des Urhebers von der KI genutzt werden.
„Data Mining“ soll den Urheber vor der „Vervielfältigung“ der eigenen Werke durch eine KI schützen. Jedoch greift kaum einer auf diesen „maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt“ zurück.
Ob die von der KI generierten Werke die Urheberrechte Dritter verletzen, hängt von dem „hinreichenden Abstand“ zum Originalwerk ab.
Ein „Sample“ soll nach der neuen gesetzlichen Erlaubnis der Pastiche (§ 51a UrhG) erlaubt sein, solange sich die KI kreativ mit dem Werk auseinandersetzt.
Nachdem die KI ein Werk geschaffen hat, wird sie jedoch nicht Urheber. Lediglich der Mensch hinter der Maschine kann ein Recht an dem Werk erwerben, wenn dieser der KI Vorgaben und kreative Anteile beigefügt hat.
Seit zehn Jahren herrscht Streit um die Frage, ob der Vertrieb einer „Cheat-Software“ die Urheberrechte des Spielkonsolenherstellers verletzt. Nun wendet sich das BGH an den EuGH und bittet um die Auslegung einer EU-Richtlinie.
Mithilfe einer „Cheat-Software“ können bestimmte Beschränkungen in Spielen von der Playstation umgangen werden. Dagegen klagt der Hersteller der Spielekonsole Sony mit der Begründung, dass dieser durch das Unternehmen der „Cheat-Software“ in seinem Urheberecht verletzt sei.
In der ersten Instanz hat das Landgericht Hamburg Sony recht gegeben, wohingegen das Oberlandesgericht Hamburg die Klage abwies.
Entscheidend für das Urteil sei die Beantwortung der Frage, ob durch die „Cheat-Software“ eine Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vollzogen wird. Der Begriff der Umgestaltung wird von beiden Gerichten unterschiedlich weit ausgelegt.
Sony legte gegen den Beschluss Revision beim BGH ein, welcher den EuGH beauftragt zwei Fragen zur Auslegung der europäischen Richtlinie 2009/24/EG zu beantworten.
Nicht nur Juristen warten nun gespannt auf die Entscheidung des EuGH. Für die Programmierer und Online-Händler der „Cheat-Software“ könnten in Zukunft teure urheberrechtliche Abmahnungen und Schadenersatzforderungen entstehen.
Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren - Abgeltungsansprüche schon
Arbeitnehmerrechte werden gestärkt
Das BAG schließt sich den vorherigen Ausführungen des EuGH an und entscheidet, dass nicht genommener Urlaub nicht nach drei Jahren automatisch verjährt. Der Arbeitgeber sei gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet diesen über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen zu informieren. Das gelte jedoch nicht für die Urlaubsabgeltungsansprüche. Diese sollen wiederum weiterhin nach drei Jahren verjähren.
Eine Steuerfachangestellte verlangte nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung, da sie in den Jahren 2013 bis 2017 den bezahlten Jahresurlaub nicht beansprucht hatte.
Nachdem die Klage von dem Arbeitsgericht Solingen für 3 Tage stattgeben wurde, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Rahmen einer Berufung, dass der Arbeitnehmerin ein Abgeltungsanspruch für 76 Tage zusteht. Das Bundesarbeitsgericht legte die Sache dem EuGH vor, welches eine Vorabentscheidung traf.
Die Verjährungsfrist solle nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Abschluss des Jahres beginnen, in dem der Arbeitsgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Dadurch soll der Arbeitnehmer in seinen Rechten stärker geschützt werden.
Das Bundesarbeitsgericht schließt sich den Ansichten des EuGH an und entschied in dem Urteil vom 20.12.2022, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch Verjähren können. Dagegen gilt für die Urlaubsabgeltungsansprüche weiterhin die Verjährung des Anspruchs nach drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschließt, dass männliche Mitarbeiter nicht aufgrund ihres besseren Verhandlungsgeschicks mehr Lohn als die weiblichen Mitarbeiterinnen erhalten dürfen.
Der Arbeitgeber darf einen Lohnunterschied zwischen Mann und Frau nicht damit begründen, dass der Mitarbeiter sich besser in den Verhandlungen über das Gehalt angestellt hat.
Eine Frau aus Sachsen klagte gegen ihren Arbeitgeber, welcher mit ihrem männlichen Kollegen ein höheres monatliches Grundgelt von 500 Euro vereinbart hatte. Sie verlangt Zahlung der rückständigen Vergütung sowie einer angemessenen Entschädigung aufgrund der Benachteiligung ihres Geschlechts.
Die Klägerin und der Kollege sollen zur selben Zeit eingestellt worden sein und die gleiche Arbeit verrichtet haben.
Der Beklagte konnte die Vorwürfe der Klägerin nicht substantiiert widerlegen mit der Folge, dass das BAG der Klägerin eine Gehaltsnachzahlung von 14.500 Euro sowie eine Entschädigungszahlung von 2.000 Euro zugesprochen hat.
Eine Ungleichbehandlung zwischen den Geschlechtern sei lediglich bei objektiven und geschlechtsneutralen Begründungen möglich.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulbrich Kelber, hat dem Bundespresseamt (BPA) angeordnet, die Facebookseite der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen einzustellen.
Seit 2019 besteht ein Konflikt um den Betrieb der Facebookseite der Bundesregierung von dem BPA. Mit der Nutzung solle die Bundesregierung gegen die Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie gegen das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verstoßen, so Kelber.
Die Nutzerdaten von Facebook werden an Meta weitergegeben. Über die Übermittlung der Daten bestehe jedoch bei der Muttergesellschaft keine Rechtsgrundlage und die Einwilligungen der Nutzer fehle.
Der EuGH entschied 2018, dass die Betreiber einer Facebook-Fanpage mit Meta gemeinsamen für die Datenschutzverstöße haften. Im Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und Länder (DSK) solle der Betrieb nach Art. 26 DSGVO sogar rechtswidrig sein.
Damit die Rechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt werden, darf die Facebookseite der Bundesregierung nicht weiter existieren. Das BPA hat nun vier Wochen Zeit gegen das Verbot eine Klage einzureichen.
WBS.LEGAL unterstützt dieses Jahr als exklusiver rechtlicher Partner das European Games Accelerator Program, das von der Spielfabrique durchgeführt wird.