das VG Köln entschied über einen Fall in der die Bundesnetzagentur ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ein Telemarketing-Unternehmen einleitete. Im Anschluss nannte die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung mehrfach den Namen des betroffenen Unternehmens. Das VG Köln untersagte daraufhin der Bundesnetzagentur die Verbreitung einer solchen Pressemitteilung sowie die namentliche Nennung des Unternehmens.
Dies und mehr in unserem heutigen Newsletter.
Rafaela Wilde
Rechtsanwältin
Renate Schmid
Rechtsanwältin
Ihre Ansprechpartnerinnen im Urheber- und Medienrecht
Bundesnetzagentur darf in Pressemitteilung Unternehmen nicht namentlich nennen
Unternehmen ungenannt: Bußgelder im Verborgenen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung zukünftig keine Unternehmen namentlich nennen darf, gegen die Bußgelder wegen Verstößen, wie unerlaubter Telefonwerbung, verhängt wurden. Werden betroffene Unternehmen, die Bußgelder erhalten, künftig anonym bleiben? Kann die Öffentlichkeit überhaupt noch erfahren, welche Firmen gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen? Welche Auswirkungen hat das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Köln auf die Transparenz von Unternehmensstrafen?
Das VG Köln urteilte, dass die bisherige Praxis der Bundesnetzagentur, Unternehmen namentlich in Pressemitteilungen zu nennen, die wegen Verstößen Bußgelder erhalten haben, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt. Diese Entscheidung stellt einen bedeutenden Einschnitt in die Bisherigen Praktiken der Bundesnetzagentur dar.
Die Grundlage der Entscheidung beruht auf der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine namentliche Nennung der Unternehmen. Die Nennung der Unternehmen kann zudem potentiell eine anprangernde Wirkung für diese haben.
In Zukunft ist die Bundesnetzagentur also dazu angehalten ihre Kommunikationspraktiken zu überdenken und anzupassen, um die Folgen des Urteils umzusetzen und die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen nicht zu verletzen. Schwierig wird es, eine Balance zwischen der von vielen Menschen gewünschten Transparenz und den individuellen Rechten der Unternehmen herzustellen. Eine wahre Meisteraufgabe für die Bundesnetzagentur in den kommenden Jahren.
Das VG Köln ließ die Möglichkeit zu Berufung und Sprungrevision offen, was auf die Bedeutung der Entscheidung und ihre Auswirkungen hindeutet. Berufung ermöglicht die Überprüfung eines Gerichtsurteils in höherer Instanz, wobei das Urteil sowohl rechtlich als auch faktisch neu beurteilt wird. Sprungrevision erlaubt es, die Berufungsinstanz zu überspringen und direkt beim höchsten Gericht Berufung einzulegen, was eine schnellere Endentscheidung ermöglicht, jedoch die Zustimmung beider Parteien und des Gerichts erfordert.
“Blaulicht-Journalist” darf Autobahn-Seitenstreifen nicht nutzen
Rasende Reporter gestoppt: Gericht verbietet Autobahn-Seitenstreifen für Schnellberichterstattung
Ein Journalist beantragt eine Sondererlaubnis zur Nutzung des Autobahn-Seitenstreifens für eine schnellere Unfallberichterstattung, was vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgelehnt wurde. Wie steht das Gericht zu dem Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Verkehrssicherheit? Welches Ziel verfolgt der Journalist mit der beantragten Sondererlaubnis? Wie beeinflusst das Urteil zukünftige Anliegen ähnlicher Natur?
Ein Journalist verfolgte das Ziel, mittels einer Sondererlaubnis Seitenstreifen auf Autobahnen für schnellere Anfahrt zu Unfallorten nutzen zu dürfen, um zeitnah über das Unfallgeschehen berichten zu können. Diese ungewöhnliche Anfrage zielte darauf ab, die Berichterstattung über Verkehrsunfälle maßgeblich beschleunigen und so aktuelle Informationen schneller an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Initiative des Journalisten warf Fragen zur Vereinbarkeit von Pressefreiheit und Verkehrssicherheit auf, insbesondere im Hinblick auf die Risiken und potenziellen Gefahren, die eine solche Sondernutzung mit sich bringen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Anfrage des Journalisten zurück, indem er die Wichtigkeit der Verkehrssicherheit und den Schutz von Leib und Leben über die Pressefreiheit stellte. Die Entscheidung betont zudem, dass derartige Sonderrechte nicht gewährt werden können, wenn sie das Potential haben, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gefährden. Die richterliche Haltung verdeutlicht eindeutig den Vorrang der öffentlichen Sicherheit gegenüber individuellen Anfragen für Ausnahmegenehmigungen im Kontext der Verkehrsregelungen. Somit wird der „rasende Reporter“ wohl auch in Zukunft die einfachen Straßen nutzen müssen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat bedeutende Auswirkung auf das Verständnis der Grenzen der journalistischen Tätigkeiten in Bezug auf die Verkehrssicherheit. Es verdeutlicht, dass die Sicherheit auf den Straßen und der Schutz jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers eine höhere Priorität als journalistische Privilegien haben. Durch diese Entscheidung wird klar, dass journalistische Freiheiten spätestens dort ihre Grenze finden, wo das Risiko für die öffentliche Sicherheit beginnt. Dieser Fall stellt somit auch eine spannende Präzedenz für künftige Fragen der Pressefreiheit dar.
FragDenStaat-Chefredakteur Arne Semsrott angeklagt
Kampf um Transparenz: Wie ein Gerichtsdokument die Pressefreiheit in Deutschland herausfordert
Arne Semsrott, Chefredakteur von FragDenStaat, sieht sich einer Anklage durch die Berliner Staatsanwaltschaft gegenüber wegen der Publikation von Gerichtsentscheidungen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte steht hinter ihm und kritisiert das Vorgehen als Angriff auf die Pressefreiheit. Die Veröffentlichungen sollten die Debatte über das Verbot solcher Informationen anstoßen und aufzeigen, dass aktuelle Regelungen möglicherweise nicht mehr zeitgemäß sind und die Informationsfreiheit einschränken könnten. Warum wird die Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten durch Arne Semsrott als strafbare Handlung angesehen? Auf welcher Grundlage betrachtet die GFF die rechtliche Basis für Semsrotts Anklage als verfassungswidrig? Wie fordert dieser Fall das Gleichgewicht zwischen Pressefreiheit und dem Schutz gerichtlicher Verfahren heraus? Welche potenziellen Auswirkungen könnten sich für die Zukunft der Pressefreiheit und rechtlichen Transparenz ergeben, sollte die Herausforderung durch die GFF erfolgreich sein?
Die Anklage gegen Semsrott basiert auf dem Schutz der Integrität von Gerichtsverfahren. Der Gesetzgeber sieht in der Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten vor dem Abschluss des Verfahrens eine Gefahr für die Objektivität der Prozessbeteiligten und Zeugen.
Die GFF argumentiert, dass dieses Gesetz verfassungswidrig sein könnte, weil es die Pressefreiheit zu stark beschränkt und nicht zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Information und dem Schutz der Verfahrensintegrität abwägt.
Der Fall zeigt einen Konflikt zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information und dem Schutz der Justiz auf. Die strenge Auslegung des Gesetzes könnte als überholt angesehen werden, da sie eine kritische Berichterstattung in diesem Bereich behindert.
Wenn die GFF mit ihrer Rechtsauffassung Erfolg hätte, könnte dies eine Liberalisierung der entsprechenden Gesetze bewirken, was die Pressefreiheit stärken und für mehr Transparenz in rechtlichen Verfahren sorgen würde. Dies könnte eine wichtige Entwicklung für den Journalismus und die demokratische Gesellschaft in Deutschland bedeuten.
Die Anklage gegen Arne Semsrott hebt die Spannung zwischen juristischer Vertraulichkeit und der Notwendigkeit journalistischer Transparenz hervor. Der Schutz der Gerichtsintegrität soll sicherstellen, dass Verfahren unbeeinflusst und gerecht ablaufen, wobei die vorzeitige Veröffentlichung von Dokumenten als Risiko für die Unparteilichkeit gesehen wird. Gegenüber steht die Position der GFF, die eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit und einen Verfassungskonflikt sieht, da eine kritische Öffentlichkeitsarbeit behindert wird. Sollte die GFF mit ihrer Argumentation Erfolg haben, könnte dies zu einer rechtlichen Neubewertung führen, die eine Balance zwischen Transparenz und Verfahrensschutz neu austariert, was wiederum weitreichende Konsequenzen für die Medienlandschaft in Deutschland nach sich ziehen würde.
Die Auswirkungen von NIS 2 auf deutsche Unternehmen
Revolution in der Unternehmenssicherheit: Wie die NIS-2-Richtlinie ab 2024 die Spielregeln ändert
Ab 2024 tritt die NIS-2-Richtlinie in Kraft, die deutsche Unternehmen vor spannende neue Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit stellt. Diese Richtlinie erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen und verschärft die Anforderungen an Sicherheitsmaßnahmen sowie die Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen. Wie verändert die NIS-2-Richtlinie das Risikomanagement in Unternehmen ab 2024? Inwiefern beeinflusst die erweiterte Definition von „wesentlich“ und „wichtigen“ Unternehmen die Industrielandschaft? Welche konkreten Schritte müssen Unternehmen Unternehmen, um den neuen Cybersicherheitsanforderungen gerecht zu werden?
Die NIS-2-Richtlinie stammt von der Europäischen Union und ist eine Weiterentwicklung der ursprünglichen NIS-Richtlinie (Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen), die erstmals 2016 eingeführt wurde. Sie zielt darauf ab, die Cybersicherheit innerhalb der EU zu stärken und ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau in Netz- und Informationssystemen zu gewährleisten.
Die NIS-2-Richtlinie fordert von Unternehmen, ein höheres Niveau an Cybersicherheitsmaßnahmen zu erreichen, indem sie zur Implementierung fortschrittlicher Schutzmechanismen und zur Abgabe regelmäßiger Sicherheitsberichte verpflichtet werden. Diese Anforderungen sollen die Resilienz gegenüber Cyberangriffen stärken und eine kontinuierliche Überwachung und Verbesserung der Cybersicherheitspraktiken gewährleisten.
Die NIS-2-Richtlinie dehnt durch ihre neue Definition die Kategorisierung von Unternehmen, die als "wesentlich" und "wichtig" gelten, aus. Dies führt dazu, dass ein breiteres Spektrum von Branchen und Betrieben unter die erneuerte Richtlinie fällt und somit deren Verantwortung für die Cybersicherheit erweitert wird. Diese Änderung sorgt dafür, dass nicht nur traditionelle kritische Infrastrukturen, sondern auch andere Sektoren, die bisher weniger im Fokus standen, nun höhere Sicherheitsstandards erfüllen müssen.
Um den Anforderungen der NIS-2-Richtlinie gerecht zu werden, müssen Unternehmen ihre Cybersicherheitsstrategien grundlegend überdenken. Dies umfasst die Überarbeitung von Sicherheitspolitiken, die Durchführung gründlicher Risikobewertungen, die Einrichtung effektiver Verfahren zur Meldung von Sicherheitsvorfällen und den Nachweis ihrer Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Standards. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die Resilienz der Unternehmen gegen Cyberbedrohungen erhöhen, sondern auch eine Kultur der kontinuierlichen Verbesserung im Bereich der Cybersicherheit fördern.
EU-Kommission fördert Marken und Designanmeldung ab Januar 2024
Seit 2021 fördert die EU-Kommission kleine und mittlere Unternehmen beim Zugang zu Rechten des Geistigen Eigentums. 2023 wurden 25 Millionen Euro bereitgestellt. Ein voller Erfolg! Aufgrund der Rekordzahl an Anträgen für den KMU-Fonds „Ideas Powered for Business“ wurden die zugewiesenen Mittel bereits im November 2023 vollständig ausgeschöpft. Das Programm für 2024 des KMU-Fonds ist seit dem 22. Januar 2024 geöffnet und verfügbar. Unsere Markenrechtsexperten sind wie gewohnt jederzeit für Sie da.
Der Letzte KMU-Fond wurde in den vergangen zwei Jahren über 33 000-mal beansprucht, womit er restlos ausgeschöpft wurde. 75% der Antragsteller nutzten ihn, um erstmals ihr geistiges Eigentum zu Schützen. Aufgrund der großen positiven Resonanz setzte die EU ein zweites gleiches Förderprogramm auf, welches in diesem Jahr 19,4 Millionen Euro bereitstellt, um diese Förderung europaweit fortzusetzen.
Sowohl bei IP-Scan, Marken- und Designanmeldung als auch bei Patent- und Pflanzensortenanmeldungen übernimmt der Fördertopf auf Antrag einen Großteil der Anmeldegebühren für alle kleinst-, klein und mittleren Unternehmen in der EU. Solche Unternehmen machen 99% der europäischen Unternehmen aus und stellen drei Viertel aller Arbeitsplätze. Dadurch wird dem größten Teil der europäischen Wirtschaft so der Schutz ihres geistigen Eigentums erleichtert. Damit schafft die EU einen weiteren Anreiz zur Innovation und zu Investitionen.
Im vergangenen Jahr wurden durch den KMU-Fond auch erstmals EU-Patente und der gemeinschaftliche Sortenschutz von der Förderung abgedeckt, um Züchter dabei zu unterstützen dürre- und schadensresistentere Pflanzen zu entwickeln, um zur Nachhaltigkeit und Ernährungssicherheit der EU beizutragen.
Der Fond wird von der EU-Kommission und EUIPO gemeinschaftlich verwaltet. Damit ist er auch weiterhin Teil der EUIPO-Initiativen zur Unterstützung der Ukraine. Deshalb können auch ukrainische Unternehmen weiterhin von dieser Förderung profitieren.
Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung “Kölner Dom” nicht als Marke geschützt werden kann. Dies hat auch Einfluss auf die Verwendung dieses Begriffs im kommerziellen Kontext.
Keine Unterscheidungskraft für bestimmte Waren und Dienstleistungen besitzt die Bezeichnung „Kölner Dom“ wie der Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich entschied. Damit scheiterte die Hohe Domkirche zu Köln an ihrem Versuch aus dem Oktober 2018 die Bezeichnung als Wortmarke eintragen zu lassen.
Schon das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung ab, weil Verbraucher die Bezeichnung nur als Beschreibung der bekannten Sehenswürdigkeit im Herzen Kölns verstehen würden. „Kölner“ als Ortsbeschreibung und „Dom“ als Kurzform von Domkirche, ergäben gemeinsam lediglich einen allgemeinen Begriff für die bekannte Kirche in Köln.
Als Hinweis auf den Ursprung des Produktes würde die Bezeichnung nicht verstanden werden, stattdessen würde nur eine Verbindung zum Kölner Dom suggeriert werden, wenn die Bezeichnung verwendet würde. Auch das Bundespatentgericht hatte das Amt schon in dieser Ansicht bekräftigt.
Mit dieser letzten Entscheidung des BGH bleibt die Bezeichnung „Kölner Dom“ somit weithin nicht markenrechtlich geschützt und kann daher weiter von verschiedensten Souveniranbietern verwendet werden. So wurde wieder unterstrichen, wie wichtig die Unterscheidungskraft von Marken ist, da nicht jede Bezeichnung eine Marke werden kann.