im Rahmen von Social-Media-Auftritten ist die Gestaltung von Postings mit Musik essenziell und von wachsender Bedeutung. So bieten die verschieden Plattformbetreiber diverse Musikbibliotheken an, aus denen Nutzer Titel auswählen und zu ihren Postings hinzufügen können.
Werden Musikstücke jedoch ohne hinreichende Nutzungsrechte oder Berücksichtigung urheberrechtlicher Vorgaben auf der Plattform verwendet, kann dies ernsthafte Konsequenzen mit sich bringen. Den Nutzern drohen neben der Löschung entsprechender Postings ggf. auch die Sperrung des gesamten Accounts oder Abmahnungen durch die Rechteinhaber, die mit erheblichen Kosten verbunden sein können.
Dies und mehr in unserem heutigen Newsletter.
Rafaela Wilde
Rechtsanwältin
Renate Schmid
Rechtsanwältin
Ihre Ansprechpartnerinnen im Urheber- und Medienrecht
Wann dürfen Unternehmen Musik auf Instagram und Co. nutzen?
Abmahnung droht
Auf Social-Media-Plattformen haben Nutzer unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Bild- und Video-Beiträge mit Musik zu verbinden und in dieser Form in ihren Accounts hochzuladen.
Auf der Social-Media-Plattform „Instagram“ werden den Nutzern beispielsweise im Rahmen einer „Musikbibliothek“ sowie einer „Sound-Collection“ Musikstücke zur Verfügung gestellt, die dann von Nutzer:innen zu Instagram-Postings hinzugefügt werden können. Diesen Angeboten liegen Vereinbarungen mit Künstlern und Verwertungsgesellschaften zugrunde, die den Plattformen durch Lizenzen spezifische Nutzungsrechte auf den Plattformen einräumen.
Bei jeglicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sind jedoch die die speziellen Nutzungsbedingungen der einschlägigen Plattform zu berücksichtigen.
So gilt für die Nutzung der Titel in der Instagram Musikbibliothek beispielsweise eine Einschränkung für Postings, die gewerbliche oder nicht private Zwecke verfolgen. Wird der Social Media Account als Einnahmequelle genutzt oder in einem Posting ein Bezug zur gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens hergestellt, sollten keine Titel aus Instagram-Musikbibliothek in Reels oder Storys verwendet werden.
Diese nicht privat genutzten Accounts sind zur musikalischen Gestaltung ihrer Postings auf das Angebot der Sound Collection verwiesen, die auch kommerzielle Nutzungen gestattet. Im Übrigen muss auf alternative Möglichkeiten von Drittanbietern oder CC- Lizenzen zurückgegriffen werden, um keine Gefahr urheberrechtsverletzender Postings zu begründen.
Zudem können für die Nutzung von Musik auf Social-Media Plattformen weitere Bedingungen gelten, wie etwa spezifische urheberrechtliche Pflichtangaben, bspw. die Namensnennung des Rechteinhabers, oder ein mögliches Veränderungsverbot.
Als Folge von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Musiknutzung oder Missachtung sonstiger Beschränkungen, drohen Löschung des rechtsverletzenden Beitrags oder sogar die Sperrung des gesamten Accounts. Gravierende Folgen können auch Abmahnungen durch die jeweiligen Rechteinhaber haben, die auf diesem Wege Lizenzgebühr und andere damit einhergehende Kosten gelten machen.
Auch für bestehende Postings empfiehlt sich Überarbeitung, da diese nach wie vor auf dem Account abrufbar sind und eine Musiknutzung ohne entsprechende Rechteeinräumung weiterhin eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Künstlersozialabgabe auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben
Schokoladenmanufaktur darf weiterarbeiten
In einem Eilverfahren hat das Landdessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung“ Abgaben zur Künstlersozialkasse erheben darf.
Eine kleine Schokoladenmanufaktur hatte sich gegen die Forderung der Deutschen Rentenversicherung gerichtet, über 4.000€ Künstlersozialabgaben nachzuzahlen.
Im Rahmen Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist die Manufaktur als sogenannter Eigenwerber eingestuft worden, woraufhin die DRV eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe von mehreren Tausend Euro forderte. Als Grundlage der Berechnung der Nachzahlung hatte eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze gedient. Der Fabrikant stufte die vorgenommene Schätzung als realitätsfern ein und bekam Recht.
In dem Beschluss führt das LSG aus, die DRV habe schon dem Grunde nicht dargelegt, dass die Manufaktur zum Kreis der sogenannten Eigenwerber gehöre. So konnte seitens der DRV nicht dargelegt werden, dass der Fabrikant die Grenze einer nur gelegentlichen und damit nicht künstlersozialabgabepflichtigen Auftragserteilung überschritten habe. Weiter führte das LSG aus, dass Beitragsberechnungen nur im Wege einer Schätzung vorgenommen werden dürfen, soweit diese eine realistische Grundlage haben und in sich schlüssig und nachvollziehbar sind.
Die Zugrundelegung eines pauschalen Jahreswerts sei dafür nicht ausreichend.
Die DRV selbst räumte ein, dass die Schätzung undifferenziert war.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die DRV im Rahmen der Betriebsprüfungen uneingeschränkt Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide tragen, rief das Gericht zu verantwortungsvollem Handeln des Versicherungsträgers auf.
Kann ein Geschäftsführer der Veröffentlichung seines Wohnortes widersprechen?
Handelsregister
Name, Geburtsdatum und Wohnort eines Geschäftsführers einer GmbH müssen für alle Interessierten im Handelsregister einsehbar sein. Dass ein Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss, entschied nunmehr das OLG Celle.
In dem Verfahren wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH gegen die Pflicht zur Veröffentlichung seines Wohnortes, da er sich dadurch in seiner Sicherheit gefährdet fühlte.
Das OLG Celle sah jedoch funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register als „für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich“ an. Das Handelsregister solle Geschäftspartnern und sonstigen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer Gesellschaft zuverlässig zu informieren. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestünden deshalb nicht.
Ob die Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre, wurde offen gelassen.
Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Kommt die elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte?
Reform des Arbeitszeitgesetzes
Seit Jahren besteht Unklarheit über die Frage Zeiterfassung im Arbeitsverhältnis. Nun hat das Bundesarbeitsministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine Reform des Arbeitszeitgesetzes beinhaltet.
Der Gesetzesentwurf verpflichtet Arbeitgeber dazu, Anfang und Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit der Beschäftigten jeweils am Tag der Arbeitsleistung per elektronischer Zeiterfassung aufzuzeichnen. Die Zeiterfassung soll dabei auch durch Beschäftigte selbst oder einen Dritten, wie bspw. den Vorgesetzen erfolgen können. Gleichzeitig wird ein Auskunftsanspruch der Beschäftigten über erfassten Zeiten geregelt.
Mit dem Gesetzesentwurf reagiert das Bundesarbeitsministerium auf eine EuGH- Entscheidung aus dem Jahr 2019, wonach Arbeitsschutz nur dann gewährleistet werden kann, wenn die Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen (EuGH, Urt. v. 14.05.2019, Az. C-55/18). Daran anschließend entschied 2022 auch das BAG, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung direkt aus den europäischen Regelungen zum Arbeitsschutz folge, die in Deutschland nicht immer korrekt umgesetzt worden seien (BAG, Beschl. v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21).
Dem digitalen Zeitalter entsprechend, soll die Zeiterfassung via App oder durch Nutzung und Auswertung elektronischer Schichtpläne erfolgen - vorbehaltlich einiger Ausnahmeregelungen für Tarifpartner, für die weiterhin die Papierform möglich bleiben soll.
Das flexible Arbeitszeitmodell der „Vertrauensarbeitszeit“ soll durch die Pflicht der Zeiterfassung nicht beeinträchtigt werden. Auch eine Rückkehr zur Stechuhr steht nicht im Raum. Vielmehr sollen Arbeitgeber durch die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten ausreichend kontrollieren können. Insofern dient eine verlässliche Zeiterfassung auch der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer.
Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich erneut mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet. Dabei geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Suchmaschinen-Betreiber wie Google verpflichtet sind, Links zu Artikeln auf Wunsch des Betroffenen zu löschen.
Das Recht auf Vergessenwerden beruht auf Art. 17 DSGVO, wonach jede Person verlangen kann, dass für die Datenverarbeitung Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich löschen, bspw. wenn die Person eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat oder die Datenverarbeitung generell unrechtmäßig war.
Bereits Ende 2022 entschied der Europäische Gerichtshof bereits zu Artikel 17 DSGVO, dass Google Falschinformationen auch ohne vorheriges Urteil auslisten muss, sofern Betroffene nachweisen können, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind (Urt. v. 08.12.2022, Rs. C-460/20)
Mit dem nunmehr erwarteten Urteil wird der BGH die vom EuGH getroffenen Vorgaben umsetzen.
So dürfte es zukünftig für Betroffene leichter werden, den Anspruch in der Praxis gegen Google durchzusetzen.
Der Verkündungstermin der Entscheidung in Sachen VI ZR 476/18 ist für den 23. Mai 2023, 12.00 Uhr angesetzt.
WBS.LEGAL unterstützt dieses Jahr als exklusiver rechtlicher Partner das European Games Accelerator Program, das von der Spielfabrique durchgeführt wird.