Künstliche Intelligenzen strömen in alle Bereiche des Arbeitslebens und auch des Privatlebens. Die Anwendungsmöglichkeiten sind schier unmöglich und beeindruckend, jedoch gibt es bei der Nutzung urheberrechtliche Fallstricke zu beachten.
Ist von einer KI erschaffenes Material urheberrechtlich geschützt? Darf man dieses Material frei verwenden? Kann eine KI Urheberrechtsverletzungen begehen?
Dies und mehr in unserem heutigen Newsletter.
Rafaela Wilde
Rechtsanwältin
Renate Schmid
Rechtsanwältin
Ihre Ansprechpartnerinnen im Urheber- und Medienrecht
Künstliche Intelligenzen (KI) sind zurzeit in aller Munde. Die Anwendungsbereiche sind vielseitig und die Ergebnisse beeindruckend. KI imitiert menschliche kognitive Fähigkeiten und lernt entweder durch programmierte Abläufe oder maschinelles Lernen. Im Hinblick auf das Urheberrecht gibt es verschiedenste Knackpunkte mit deren Umgang.
Eine KI erschafft grundsätzlich kein urheberrechtlich geschütztes Material. Bei von einer KI generiertem Output, kommt es darauf an, ob dieser Output eine persönliche geistige Schöpfung i. S. d. Urheberrechts darstellt. Der Einfluss der Nutzer*innen auf den Gestaltungsprozess der KI ist begrenzt, sodass KI-generierte Werke grundsätzlich nicht Urheberrechtlich geschützt sind.
Ob dieser Output frei nutzbar ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Eine generelle Regelung gibt es dafür nicht. Es ist im Einzelfall in die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter zu schauen. OpenAI, die Schöpfer*innen von z.B. ChatGPT übertragen in Ihren AGB die privaten sowie kommerziellen Nutzungsrechte an dem Output.
Damit KIs die Datenmuster innerhalb großer Datensätze erkennen können, müssen Sie mit Trainingsdaten „angelernt“ werden. Diese Methode ist urheberrechtlich als Data-Mining zu qualifizieren. Dabei handelt es sich um eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne. Eine Vervielfältigung zum Zwecke des Data Mining ist grundsätzlich zulässig, sofern die einbezogenen Inhalte rechtmäßig zugänglich sind.
Auch der Output einer KI kann unter Umständen das Urheberrecht verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn das Werk nicht den hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Es ist Entscheidend, ob aufgrund der Eigenart des neu geschaffenen Werks die persönlichen Züge des ursprünglichen, älteren Werks verblassen.
Memes, Remixes und Cosplays waren bisher ein rechtliches Minenfeld. Die zugrunde liegenden Werke waren durch das Urheberrecht geschützt und Nutzern die diese kreativ verwenden wollten, drohte eine Abmahnung. Mit dem Inkrafttreten des Pastiche-Gesetzes am 6. Juli letzten Jahres hat sich die Situation nun geändert.
Was ist eine Pastiche? Der Ausdruck beschreibt eine stilistische Nachahmung, wie sie in der Malerei und Literatur vorkommt. Das Pastiche-Gesetz, konkret §51a des Urheberrechtsgesetzes, erlaubt nun die öffentliche Wiedergabe von Werken ohne Zustimmung des Urhebers zum Zwecke von Pastiche, Parodie und Karikatur.
Mit der Einführung dieser Schranke werden moderne Formen transformativer Nutzungen urheberrechtlicher Werke geschützt. Zu diesen Nutzungen zählen Remixes, Memes, GIFs, Mashups, Fan Art, Fan Fiction und Sampling. Das Pastiche-Gesetz ist eine Reaktion auf die neu aufgekommene Internetkultur und soll insbesondere nutzergenerierte Beiträge auf Content Sharing Plattformen erfassen. Die Nutzer*innen haben dementsprechend mehr Freiheiten, ihre Meinungen oder künstlerische Ausdrücke zu teilen.
Kritiker*innen des Gesetzes bemängeln die Unklarheit der Definition einer Pastiche und befürchten, dass der Begriff missbräuchlich verwendet werden und die Lizenzmärkte dadurch beeinträchtigt werden könnten.
Die Rechtsprechung wird klären müssen, welche Formen von nutzergenerierten Inhalten unter das Pastiche Gesetz fallen und welche nicht.
EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern umgesetzt
Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es Hinweisgeber zu stärken. Es ermöglicht Whistleblowern, Missstände in Unternehmen und Behörden aufzudecken, ohne Repressalien befürchten zu müssen.
Das HinSchG sieht vor, dass Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle einrichten müssen. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden haben noch bis zum 17.12.2023 Zeit diese einzurichten. Unabhängig davon hat das Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet.
Nachdem der Whistleblower mit einer Meldestelle Kontakt aufgenommen hat, muss er zunächst bis zu drei Monate auf eine Rückmeldung warten. In Fällen mit hohem Bearbeitungsaufwand kann diese Frist bis zu sechs Monate betragen. Erst wenn die Meldung eines Verstoßes an eine externe Meldestelle erfolglos war oder sie keine geeignete Rückmeldung erhalten haben, dürfen sie sich an die Öffentlichkeit wenden und sind dann geschützt.
Problematisch ist jedoch, dass Whistleblower kaum die Möglichkeit haben werden anonyme Meldungen abzugeben. Das liegt daran, da das Gesetz die Meldestellen nicht verpflichtet anonyme Meldewege zu ermöglichen. Außerdem verpflichtet das Gesetz nicht einmal die Meldestellen anonymen Hinweisen nachzugehen.
Das Landgericht (LG) Berlin befasste sich mit eben dieser Frage. Geklagt hatte kein Unbekannter: Ex-Bild Chef Julian Reichelt ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen vor, dass von ihm weitergegebene interne Informationen aus dem Springer-Konzern nicht geheim gehalten wurden und er als deren Quelle offengelegt wurde.
Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Beschl. v. 06.06.2023, Az. 67 O 36/23). Nach Ansicht des LG Berlin konnte Reichelt keine Unterlassung der beanstandeten Äußerungen verlangen. Es bestehe vielmehr ein starkes Interesse sowohl seines früheren Arbeitgebers als auch der Öffentlichkeit daran, dass er als ehemaliger Chefredakteur der Bild-Zeitung die Debatte über das Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht nur mit dem Unternehmen und möglicherweise vor unabhängigen Gerichten führt, sondern auch “über die Presse”, der er die Informationen zugespielt habe.
Auch durfte Reichelt nicht darauf vertrauen, dass der Verleger ihn als Quelle nicht nenne. Zum einen fehle es einer erforderlichen veröffentlichungsbezogenen Geheimhaltungsvereinbarung (“non-disclosure-agreement”) zwischen den Parteien. Zum anderen könne nicht angenommen werden, dass Reichelt erwartet habe, dass der Verleger ihm ungefragt umfassenden Quellenschutz gewähren würde. Aus seiner langjährigen Berufserfahrung als Journalist hätte Reichelt wissen müssen, dass Medien, insbesondere solche mit Gewinnerzielungsabsicht, ein sicherer Häfen für Informationen und deren Quellen seien, so das Gericht.
Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen in gleicher Position sind nicht durch ein vermeintlich besseres Verhandlungsgeschick zu begründen.
Dies Entschied der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21): Frauen haben auch dann einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, wenn der im Vergleichsfall männliche Mitarbeiter in seinen Einstellungsgesprächen ein höheres Gehalt mit dem Arbeitgeber aushandeln konnte.
Das BAG entschied, dass die Frau aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden sei, da sie trotz gleicher Arbeit in gleicher Position ein niedrigeres Grundentgelt von der Arbeitgeberin erhalten habe. Dieser Umstand begründe die Vermutung des § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgestz (AGG), dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Arbeitgeberin gelang es in der Verhandlung nicht diese Vermutung zu widerlegen.
Neues Datenschutzabkommen zwischen EU und USA in Kraft
Nach drei Jahren des Wartens
Nachdem „Safe Harbour“ und „Privacy Shield“ vor dem EuGH jeweils scheiterten, soll das „EU-U.S. Data Privacy Framework“ es nun richten. Das neue Datenschutzabkommen mit den USA ist am 11. Juli mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.
Einer der zentralen Kernpunkte ist es, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten durch US-Nachrichtendienste nur erfolgen soll, wenn dies zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit notwendig und verhältnismäßig ist. Zudem sollen sich EU-Bürger gegen die Erhebung und Verwendung ihrer Daten durch US-Nachrichtendienste im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahren wehren können. Auch ist vorgesehen, dass eine regelmäßige Überprüfung stattfindet, ob die Garantien des Datenschutzabkommens tatsächlich eingehalten werden.
Der österreichische Jurist Max Schrems, der bereits die vorherigen Abkommen vor dem EuGH gekippt hatte, kündigte an auch gegen dieses Abkommen klagen zu wollen.