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WBS.LEGAL | Newsletter 02/24

26.06.2024

Liebe Produzentinnen und Produzenten,

das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Fall entschieden, dass eine Split­screen-Wer­bung in einer TV-Sendung, bei der in­ner­halb des Wer­be­fens­ters für ein Smart­pho­ne auch das Pu­bli­kum der lau­fen­den Sen­dung gezeigt wurde, gegen das wer­be­recht­li­che Tren­nungs­ge­bot verstieß. Nach An­sicht des Gerichts sei nicht ein­deu­tig klar, ob das Saal­pu­bli­kum Teil der Wer­bung sein soll­te oder nicht. Dies und mehr erfahren Sie wie üblich in unserem heutigen Newsletter. 

Rafaela Wilde

Rechtsanwältin

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Renate Schmid

Rechtsanwältin

Anwältin Renate Schmid

Ihre Ansprechpartnerinnen im Urheber- und Medienrecht

Die News im Überblick

  • MEDIENSTAATSVERTRAG: TV-Sender strahlt unzulässige Splitscreen-Werbung aus
  • EINFACH LÖSCHEN REICHT NICHT: Video-Gegendarstellung muss “Gleiche Aufmachung” haben
  • TIKTOKER IM LIVESTREAM GENANNT: Wann ist eine Person identifizierbar?
  • YOUTUBE-VIDEO „WIE ENTSTEHT EINE LÜGE“: Springer-Konzern kündigte Azubi rechtmäßig
  • KEIN PASTICHE: YouTube-“Lehrvideo”verletzt Rechte an Heinrich Böll-Kurzgeschichte
  • LIZENZSTREIT UM FILMWERKE: TikTok ver­liert Streit um Urheberrechte
  • BIELEFELD-VERSCHWÖRUNG: Millionen-Klage für den Beweis der Nichtexistenz Bielefelds abgewiesen

TV-Sender strahlt unzulässige Splitscreen-Werbung aus

Medienstaatsvertrag

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot zwischen Werbung und Sendung vorliegt, wenn die Werbung und die Sendung übereinander statt nebeneinander laufen. Bringt das Urteil nun wirklich Klarheit darüber, wann ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt? Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Sendeunternehmen und Werbetreibende? Wie hat Splitscreen-Werbung künftig auszusehen?

 

Das Verwaltungsgericht Hannover befasste sich mit einem Verfahren, in dem sich eine Smartphone-Werbung im Splitscreen gerade nicht klar von der laufenden Sendung abgrenzte: Der Fernsehsender blendete während einer laufenden Castingshow Werbung für ein Smartphone in Form eines Splitscreens ein. Der Werbe-Clip lief von links nach rechts über den Bildschirm und zeigte im weiteren Verlauf die Vorder- und Rückseite des beworbenen Smartphones. Auf dem Display des Smartphones war dabei das Publikum der Castingshow zu sehen. Auch außerhalb der Werbefläche war das Publikum, wenn auch abgedunkelt, zu sehen.

Bereits die Niedersächsische Landesmedienanstalt beanstandete die Werbung auf Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). Im Anhörungsverfahren behauptete der Fernsehsender, dass kein relevanter redaktioneller Inhalt auf dem Display gezeigt worden sei, da dort nur kaum erkennbare Ausschnitte aus dem Publikum zu sehen gewesen seien. Die Landesmedienanstalt setzte dennoch gegen den Sender eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 Euro fest, wogegen das Sendeunternehmen von Gericht zog.

 

Das Verwaltungsgericht Hannover gab der Landesmedienanstalt Niedersachsen nun Recht und entschied, dass der Zuschauer nicht unzweideutig hätte erkennen können, ob das auf dem Display gezeigte Saalpublikum Teil der Werbung sei oder nicht. Werbung und Sendung seien übereinander gelaufen anstatt nebeneinander, was zu einer Vermischung von Sendung und Werbung führte. Damit sei gegen das Trennungsgebot verstoßen worden. Das Gericht widersprach damit der neuerlichen Argumentation des Fernsehsenders im gerichtlichen Verfahren, dass Zuschauer sofort verstehen würden, dass das Saalpublikum auf dem Display lediglich Teil der Werbung sei und lediglich die Qualität von Display und Kamera des Smartphones aufzeigen solle. 

 

Das Verwaltungsgericht ließ jedoch im Hinblick auf die Frage nach der Zulässigkeit von Splitscreen-Werbungen, die mit redaktionellen Inhalten der Sendung verknüpft werden, die Berufung zu. Eine vollumfassende Klärung der Frage, wann Splitscreen-Werbung gegen das Trennungsverbot verstößt, bleibt damit noch aus.

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Video-Gegendarstellung muss “Gleiche Aufmachung” haben

Einfach löschen reicht nicht

Das Kammergericht (KG) Berlin hat die ohnehin bereits strengen Ansprüche an eine Gegendarstellung nun noch weiter konkretisiert und verlangt, dass das Löschen einer Aussage in einem Video nicht ausreicht, um den Anforderungen an eine Gegendarstellung zu erfüllen. Welche Anforderungen sind nach dem Urteil an eine Gegendarstellung zu beachten? Wann ist eine Gegendarstellung in der gleichen Form veröffentlicht? Wie kann der gleiche Interessenkreis mit der Gegendarstellung im Vergleich zu der ursprünglichen Behauptung sichergestellt werden? 

 

Das KG Berlin zeigte in seinem Urteil auf, wie genau die gestaltungsidentische Aufmachung der Gegendarstellung auszusehen hat. Es wies die sofortige Beschwerde eines Unternehmens gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin zurück, in dem das Unternehmen zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung in gleicher Aufmachung wie die ursprüngliche Tatsachenbehauptung verpflichtet wurde.

 

Das Unternehmen veröffentlichte in einem Video im Oktober 2023 eine eingesprochene Textpassage mit einer Tatsachenbehauptung, die eine Person als falsche Darstellung wertete. Das Unternehmen veränderte das Video in der Folge dahingehend, dass die ursprüngliche Behauptung durch Musik und den Text „ENTFERNTES BILD“ ersetzt wurde.

 

Dem KG Berlin reichte das nicht aus und es schrieb vor, dass eine gleiche Aufmachung der Gegendarstellung notwendig sei, um den Aufmerksamkeitswert der Gegendarstellung sicherzustellen. Dies bedeute, dass eine in einem Video gesprochene Tatsachenbehauptung nur durch eine gesprochene Gegendarstellung korrigiert werden könne, damit die Gegendarstellung auch die erforderliche gleiche Aufmerksamkeit erhalte wie die ursprüngliche Berichterstattung. Ebenso müsse die betroffene Person im gleichen Forum und mit derselben Reichweite zu Wort kommen. Ein schriftlicher Abdruck in einem Video erziele nicht die gleiche Aufmerksamkeit wie ein gesprochener Text.

 

Die Gegendarstellung müsse unmittelbar mit der ursprünglichen Tatsachenbehauptung verknüpft werden. Ein Hinweis auf die ursprüngliche Behauptung sei hier etwa mittels eines eingefügten Links erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass der gleiche Interessentenkreis erreicht werde. Die Rechtsbeschwerde hat das KG Berlin nicht zugelassen.

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Wann ist eine Person identifizierbar?

TikToker im Livestream genannt

Auch ohne konkrete Namensnennung kann ein Nutzer erkennbar im Sinne des Äußerungsrechts sein, auch wenn ein Pseudonym genutzt wird, so nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Wann liegt überhaupt eine Erkennbarkeit vor? Auf wessen Sichtweise kommt es bei der Beurteilung an? Reicht es aus, wenn der Betroffene selbst sich erkennt oder muss der Bezug auch von anderen hergestellt werden können? Muss sich die Identifizierbarkeit unmittelbar aus der Aussage ergeben oder reicht es aus, wenn der Bezug mittels weiterer Informationen hergestellt werden kann?

 

Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Dresden war ein Streit auf der Kurzvideoplattform TikTok. Dort hatte eine TikTokerin per Livestream einen anderen TikToker unter dem Pseudonym „Mr. K…“ persönliche Rachepläne unterstellt. „Mr. K…“ wurde von ihr namentlich nicht genannt. Sie erwähnte jedoch eine Person, die sie „vor Gericht gezogen hatte“, was auf diesen TikToker zutraf. In der Vergangenheit habe die TikTokerin den TikToker außerdem bereits identifizierbar beim Namen genannt und private Dinge über ihn behauptet.

 

Das OLG Dresden entschied nun, dass es für eine Identifizierung nicht darauf ankomme, ob alle Zuschauer, ein erheblicher Teil von ihnen oder ein „Durchschnittszuschauer“ den Betroffenen direkt identifizieren könne. Es reiche vielmehr bereits aus, dass die Informationen an Personen geraten, die aufgrund sonstiger Kenntnisse den Bezug herstellen könnten. Dies sei hier aufgrund der gesamten Aussagen der TikTokerin sowie ihres früheren Verhaltens der Fall gewesen. Interessierte Personen, wie etwa regelmäßige Zuschauer der TikTokerin, hätten einen ausreichenden Bezug herstellen können.

 

Das OLG Dresden sah in den Aussagen der TikTokerin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und stellte klar, dass es bei der Beurteilung von verletzenden Äußerungen im Internet ausschließlich auf die Perspektive eines unvoreingenommenen Publikums ankomme und nicht auf die des Betroffenen.

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Springer-Konzern kündigte Azubi rechtmäßig

YouTube-Video „Wie entsteht eine Lüge“

Der Springer-Konzern kündigte einem Auszubildenden in der Probezeit, nachdem dieser auf YouTube die Hamas-Berichterstattung seines Arbeitgebers kritisierte. Das Arbeitsgericht Berlin entschied nun, dass die Kündigung rechtmäßig war. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zulässig? Wie steht es mit dem gesetzlich verankerten Maßregelverbot in solchen Fällen?

 

Hintergrund der Kündigung war folgender Sachverhalt: Der Auszubildende hatte im September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter im Springer-Konzern begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 bekannte sich der Springer-Konzern eindeutig zu Israel. Der Auszubildende stellte auf der Plattform „Teams als Profilbild den Text „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er unter Verwendung von Bildmaterial seines Arbeitgebers ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ zur Berichterstattung seines Arbeitgebers über den Angriff der Hamas auf Israel.

 

Der Springer-Konzern wertete dies als Angriff auf seine Unternehmenswerte und sprach innerhalb der Probezeit zwei fristlose Kündigungen gegenüber dem Auszubildenden aus. Während das Arbeitsgericht Berlin die erste Kündigung noch wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates als unwirksam erachtete, sah es die zweite Kündigung nun als wirksam an.

 

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden könne. Eine Maßregelung sah das Gericht nicht, sondern erachtete die Kündigung als berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen. 

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YouTube-“Lehrvideo” verletzt Rechte an Heinrich Böll-Kurzgeschichte

Kein Pastiche

Auch wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine andere Form übertragen wird, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Das entschied nun das Landgericht Köln, welches sich in seinem Urteil nicht nur mit der Reichweite des Urheberrechts befassen musste, sondern auch der bislang noch nicht ausreichend geklärten Frage nachgehen musste, wann ein Pastiche vorliegt und wann nicht.

 

Ein Lehrer und späterer Beklagter fertigte ein Video aus Cartoons an und erzählte den Inhalt einer Kurzgeschichte von Heinrich Böll in wesentlichen Zügen mit eigenen Worten nach. Dieses Video lud der Lehrer dann bei YouTube hoch, sodass es für alle zugänglich wurde. Der Verlag, der die Rechte an der dargestellten Kurzgeschichte Heinrich Bölls hatte, sah in der Darstellung eine Verletzung seiner Urheberrechte und reichte beim LG Köln Klage ein.

 

Das Landgericht gab der Klage statt und sah in dem Video ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Auch wenn das Werk von Heinrich Böll, das in Form eines Schriftstücks vorliegt, in einen Film umgewandelt wird, kann dies einen Eingriff darstellen. Entscheidend ist laut LG Köln, ob und inwieweit die gestalterischen Merkmale des älteren Werkes, die den Urheberrechtsschutz auslösen, übernommen wurden. Nur wenn die neu geschaffene Gestaltung keine urheberrechtlich geschützten Elemente des älteren Werkes aufweist, liege ein aus urheberrechtlicher Sicht irrelevanter Fall der Inspiration durch ein Werk einer anderen Gattung für ein eigenes Werk vor. 

 

Das LG wertete das Video auch nicht als Pastiche. Das LG sah die Voraussetzungen für ein Pastiche nicht als gegeben, da § 51a UrhG die Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches einschränken würde. Die Schranke des Pastiches unterliege der Bindung an diesen Zweck und der sei hier überschritten. Selbst wenn die Zweckbindung es erlauben möge, Teile des Werkes wiederzugeben, sei eine alleinige Nutzung des fremden Werkes ausgeschlossen. Da der Lehrer keine eigenen Zusätze zu dem Werk von Heinrich Böll machte, lag eine solche alleinige Nutzung nach Ansicht des LG Köln hier vor. Auch wenn die äußere Darstellung abweiche, so gebe das Video die von Böll geschaffene Fabel unverändert wieder.

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TikTok ver­liert Streit um Urheberrechte

Lizenzstreit um Filmwerke

Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung “Kölner Dom” nicht als Marke geschützt werden kann. Dies hat auch Einfluss auf die Verwendung dieses Begriffs im kommerziellen Kontext.

 

Geklagt hatte Nikita Ventures, ein auf die Verbreitung digitaler Inhalte spezialisiertes Medienunternehmen. Die Videos, die von den Nutzern generiert und hochgeladen werden, werden von TikTok gespeichert, organisiert und anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht. Nikita Ventures hatte TikTok auf diverse unberechtigte Veröffentlichungen verschiedener Filme auf der Plattform im Vorfeld hingewiesen und angeboten, diese kostenpflichtig zu lizenzieren. Diese Verhandlungen blieben jedoch ohne Ergebnis.

 

Nun verurteilte das LG München I die Plattform, da sie für die erfolgten öffentlichen Wiedergaben der Filmproduktionen urheberrechtlich verantwortlich sei. Während Nikita Ventures seinen Obliegenheiten bei den Lizenzverhandlungen nachgekommen sei und ein konkretes Angebot unterbreitete, habe TikTok die erforderlichen bestmöglichen Anstrengungen vermissen lassen, um die Nutzungsrechte auch tatsächlich zu erwerben.

 

Ganz allgemein sei das Vorliegen dieser Anstrengungen des Diensteanbieters auf Grundlage einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen. Die EU-Richtlinie über Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt schreibt hierzu vor, dass die Verhandlungen fair und zügig zu führen sind, wobei für die konkrete Ausgestaltung auf bereits festgesetzte Verhandlungsgrundsätze zurückgegriffen werden könne.

Das Verhalten von TikTok im Rahmen der Verhandlungen ließe aber nicht den Schluss zu, dass die Plattform an dem Abschluss eines beiderseits interessengerechten Ergebnisses interessiert wäre. Die Verhandlungen seien vielmehr von TikTok nur zum Schein geführt worden. Einer solchen Hinhaltetaktik wurde vom LG München I jedoch nun eine Absage erteilt.

 

TikTok habe gegen seine Lizenzobliegenheit verstoßen. Um von einer Enthaftung nach dem UrhDaG zu profitieren, hätte TikTok die Pflichten aus §§ 4, 7 bis 11 UrhDaG gemeinsam erfüllen müssen. Das UrhGDaG bezwecke, dass die Entwicklung des Marktes für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten gefördert wird und Rechteinhabern die Erzielung höherer Lizenzeinnahmen ermöglicht wird. Dieser Zweck liefe leer, wenn es allein der Diensteanbieter in der Hand habe, zwischen Lizenzierung und Blockierung zu wählen und sich im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzobliegenheit auf die getroffenen Maßnahmen zur qualifizierten Blockierung (§ 7 UrhDaG) und einfachen Blockierung (§ 8 UrhDaG) zurückziehen.

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Millionen-Klage für den Beweis der Nichtexistenz Bielefelds abgewiesen

Bielefeld-Verschwörung

„Bielefeld gibt es doch gar nicht.“ So lautet eine der wohl bekanntesten Verschwörungstheorien aus Deutschland. Achim Held, der diese Theorie 1994 startete, hätte wohl selbst kaum geglaubt, dass er hiermit einmal einen handfesten Rechtsstreit auslösen würde. Die Stadt Bielefeld lobte im Jahr 2019 nämlich eine Millionen Euro aus, wenn jemand beweisen kann, dass es Bielefeld nicht gibt. Nun musste ausgerechnet das Landgericht Bielefeld selbst darüber entscheiden: Gibt es Bielefeld wirklich?

 

Zum 25-jährigen Jubiläum die Bielefeld-Verschwörung ließ sich die Marketing-Abteilung der Stadt eine ganz besondere Aktion unter dem Motto „#Bielefeldmillion – Das Ende einer Verschwörung“ einfallen: Wer beweisen kann, dass es Bielefeld wirklich nicht gibt, der soll eine Millionen Euro erhalten. Zwei Wochen lang konnten Teilnehmer ihre Beweise einreichen, die Teilnahmebedingungen waren im Internet zu finden. Von der Teilnahme ausgeschlossen waren neben den Mitarbeitern der Stadt selbst „Mitarbeiter von Geheimdiensten, Mitglieder der Illuminati und Achim Held, der Erfinder der Verschwörung“. Die Stadt beschrieb ihre Aktion so: „Die Echsenmenschen aus dem Inneren der Erde haben dich angerufen und du hast es auf Band? Du hast die Landung eines UFOs in Bielefeld-Baumheide fotografiert? Kondensstreifen am Himmel haben dir eine geheime Botschaft zukommen lassen? Du hast da mal was auf Facebook gelesen? Zeig uns deine Beweise.“

 

Die offensichtlich scherzhaft gemeinte Marketing-Aktion nahm einer der Teilnehmer wohl etwas zu ernst – er reichte im August 2019 einen Beweis für die Nichtexistenz Bielefelds ein und begründete seine Ausführungen mit einem sogenannten Axiom – einer theoretisch abstrakten grundlegenden Aussage, die ohne Beweis gültig ist. Die Stadt verwehrte ihm die Auszahlung der Belohnung, weshalb er vor dem LG Bielefeld Klage einreichte.

 

Das LG Bielefeld wies die Klage aber ab und wertete die Aktion der Stadt als Scherz. Der erforderliche Erfolg wäre nach dem objektiven Empfängerhorizont nur der - offensichtlich unmögliche - empirische Beweis der Nichtexistenz gewesen und kein axiomatischer Beweis innerhalb eines axiomatischen Systems.

Das LG Bielefeld beendete damit die Verschwörungstheorie um die Existenz Bielefelds – es sah es als offenkundige Tatsache an, dass die Stadt existiere und es auch keines Beweises hierüber im Sinne des § 291 Zivilprozessordnung bedürfe. 

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