Newsletter für Produzent/innen 03/24
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WBS.LEGAL | Newsletter 03/24

23.10.2024

Liebe Produzentinnen und Produzenten,

Europäische Verbraucherschützer reichten zusammen mit 22 Mitgliedsorganisationen aus 17 Ländern eine Beschwerde bei der EU ein, um gegen irreführende Praktiken bei In-Game-Käufen in Videospielen vorzugehen. Im Fokus stehen große Entwickler wie Epic Games und Electronic Arts, die intransparente Preisstrategien nutzen. Die Verbraucherschützer fordern, dass In-Game-Käufe klar in realer Währung angezeigt werden, um Kinder und Jugendliche vor manipulativen Verkaufstaktiken zu schützen. Dies und mehr erfahren Sie wie üblich in unserem heutigen Newsletter. 

Rafaela Wilde

Rechtsanwältin

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Renate Schmid

Rechtsanwältin

Anwältin Renate Schmid

Ihre Ansprechpartnerinnen im Urheber- und Medienrecht

Die News im Überblick

  • EU-Beschwerde wegen Videospielen: Geht es jetzt “In-App-Käufen” an den Kragen?
  • BGH schafft Klarheit: Fotos von Fototapeten dürfen ins Internet gestellt werden
  • Anspruch auf Vergütung und Nennung: Rechte von Synchronsprechern und -regisseuren gestärkt
  • Text- und Data-Mining: Laion durfte Bild für KI-Training anbieten
  • Verdachtsberichterstattung: SZ-Bericht über Rammstein-Schlagzeuger war rechtswidrig

Geht es jetzt “In-App-Käufen” an den Kragen?

EU-Beschwerde wegen Videospielen

Europäische Verbraucherschützer haben gemeinsam mit 22 Mitgliedsorganisationen aus 17 Ländern eine Beschwerde bei der EU eingereicht, um gegen irreführende Praktiken bei In-Game-Käufen in Videospielen vorzugehen. Im Zentrum der Kritik stehen große Spieleentwickler wie Epic Games, Electronic Arts und Roblox, die durch den Einsatz sogenannter Premium-Ingame-Währungen wie „Gems“ oder „Coins“ versuchen, die Ausgaben der Spieler zu maximieren. Diese virtuellen Währungen müssen zunächst mit echtem Geld gekauft werden, wobei die tatsächlichen Kosten für In-Game-Käufe oft schwer nachvollziehbar sind, da sie nicht in realer Währung wie Euro angezeigt werden.

 

Besonders problematisch ist dies für Kinder, die anfällig für diese Mechanismen sind, da sie häufig nicht einschätzen können, wie viel sie tatsächlich ausgeben. Laut den Verbraucherschützern führen diese intransparenten Preisstrategien dazu, dass Kinder und Jugendliche durchschnittlich 39 Euro pro Monat für In-Game-Käufe ausgeben. In Deutschland betrugen die Umsätze mit In-Game- und In-App-Käufen im letzten Jahr rund 4,7 Milliarden Euro.


Die Verbraucherschützer fordern deshalb, dass In-Game-Käufe klar in realer Währung angezeigt werden, um eine transparente Preisgestaltung zu gewährleisten. Weitere Schutzmaßnahmen wie Altersverifikation, Ausgabenlimits und die Möglichkeit, In-App-Käufe auf Geräten von Kindern zu deaktivieren, sollen ebenfalls eingeführt werden. Zudem empfehlen sie, In-Game-Käufe durch Passwörter oder biometrische Merkmale abzusichern und keine unbegrenzten Zahlungsmittel auf den Geräten von Kindern zu hinterlegen, sondern stattdessen Prepaid-Karten zu nutzen, um den verantwortungsvollen Umgang mit Geld zu fördern. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor manipulativen Verkaufstaktiken zu schützen und sicherzustellen, dass auch die virtuelle Spielewelt den Regeln der realen Welt folgt.


Nun ist die EU gefragt, klare Regeln zu schaffen, die sicherstellen, dass auch die virtuelle Spielewelt den gleichen Schutzstandards folgt wie die reale Welt. Regulierungsbehörden sollen handeln und den Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum verstärken. Weitere Informationen zum Thema und zur Diskussion um Lootboxen und deren möglichen Status als Glücksspiel sind in unseren Beiträgen verfügbar. Wir werden weiterhin über Entwicklungen in dieser wichtigen Angelegenheit berichten.

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Fotos von Fototapeten dürfen ins Internet gestellt werden

BGH schafft Klarheit 

Der BGH hat am 11.09.2024 entschieden, dass das Anbringen von Fototapeten in einem Zimmer, das anschließende Fotografieren des Zimmers und das Veröffentlichen dieser Fotos im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Mit diesem Urteil wurde eine Abmahnpraxis beendet, die Millionen von Verbrauchern und Unternehmern zuvor große Unsicherheiten bereitete. 

 

Ein Fotograf hat in der Vergangenheit wiederholt gegen die Veröffentlichung von Fotos und Videos geklagt, auf denen seine Fototapeten abgebildet sind. Er forderte Schadensersatz von seiner Firma, die die Nutzungsrechte an den Fotografien lizenziert. Die strittigen Bilder zeigen verschiedene Szenarien, wie private Räume, ein Tenniscenter oder Hotelzimmer, immer mit einer Fototapete im Hintergrund. Der Fotograf sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte.


Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass die bloße Veröffentlichung solcher Fotos keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dieses Urteil bestätigt frühere Entscheidungen der Vorinstanzen und schafft eine klare Rechtslage für Verbraucher und Kreative. Käufer von Fototapeten erwerben ein einfaches Nutzungsrecht, das ihnen erlaubt, in den tapezierten Räumen Fotos oder Videos zu erstellen und diese online zu teilen, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.


Die Entscheidung bringt eine entscheidende Rechtssicherheit für Millionen von Menschen, die regelmäßig ihre Fotos online teilen, sei es in sozialen Medien oder auf anderen Plattformen. Nutzer müssen nun keine rechtlichen Konsequenzen mehr befürchten, wenn ihre Bilder auch Fototapeten zeigen. Dies ist zudem eine große Erleichterung für Unternehmer, beispielsweise aus der Hotelbranche, die ihre Zimmer im Internet präsentieren möchten, ohne Gefahr zu laufen, teure Abmahnungen zu riskieren.

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Rechte von Synchronsprechern und -regisseuren gestärkt

Anspruch auf Vergütung und Nennung

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Leistungen von Synchronsprechern, Synchronregisseuren und Dialogbuchautoren bei Animationsfilmen urheberrechtlich geschützt sind. Das Gericht stellte fest, dass diese kreativen Arbeiten genügend Gestaltungsspielräume bieten und daher die Ansprüche der Kläger auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz berechtigt sind. 

 

Die Animationsserie „Robin Hood – Schlitzohr von Sherwood“ ist nicht nur für ihre Abenteuer im Sherwood Forest bekannt, sondern auch zum Mittelpunkt eines Rechtsstreits geworden. Geklagt haben die Synchronsprecher, der Synchronregisseur und der Dialogbuchautor, die an der deutschen Übersetzung der Serie beteiligt waren. Ihre Leistungen wurden über Standardverträge geregelt, die keine namentliche Nennung oder angemessene Vergütung für die verschiedenen Verwertungsformen, wie Hörspiele und Streaming-Dienste, vorsahen. Trotz mehrfacher Ausstrahlungen im deutschen Fernsehen und der Vermarktung als Hörspiel erhielten die Kläger keine zusätzliche Vergütung oder Erwähnung.


Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Leistungen der Synchronsprecher, Synchronregisseure und Dialogbuchautoren urheberrechtlich geschützt sind. Die deutschen Dialogbücher genießen Werkschutz als persönliche geistige Schöpfungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 S. 1 UrhG, da sie über einfache Übersetzungen hinausgehen und kreativen Gestaltungsspielraum aufweisen. Die Synchronisationsleistungen werden auch als künstlerische Darbietung gemäß § 73 UrhG betrachtet, da die Beteiligten ein Werk dargeboten haben, das künstlerisch interpretiert werden kann.


Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Kläger gemäß § 32d UrhG Anspruch auf angemessene Nachvergütung für verschiedene Nutzungsarten der Serie haben. Die bisher gezahlten Vergütungen deckten lediglich die Fernsehausstrahlung ab, während andere Verwertungen nicht berücksichtigt wurden. Mit dieser Entscheidung wird den Unterlassungsansprüchen der Kläger stattgegeben, und die Gegenseite wird zur Auskunft über erzielte Erträge und die Nutzung der Werke verpflichtet, insbesondere bezüglich Vervielfältigungen und Verbreitung.

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Laion durfte Bild für KI-Training anbieten

Text- und Data-Mining

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Verein Laion (Large-scale Artificial Intelligence Open Network), eine Organisation, die frei zugängliche Datensätze für KI-Forschung erstellt und bereitstellt, ein urheberrechtlich geschütztes Bild für das Training seiner KI-Modelle nutzen durfte. Diese Nutzung war durch die Schrankenregelungen sowohl des § 60d UrhG, die wissenschaftliche Analysen erlaubt, als auch des § 44b UrhG gedeckt, der automatisiertes Text- und Data-Mining zulässt, solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden und maschinenlesbare Nutzungsbeschränkungen fehlen.

 

Ein zentraler Punkt des Urteils war, dass Laion aufgrund fehlender maschinenlesbarer Einschränkungen nicht gegen Urheberrechte verstieß. Das Gericht stellte klar, dass Rechteinhaber ihre Werke aktiv durch solche Beschränkungen schützen müssen, wenn sie eine Nutzung für KI-Training verhindern wollen. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, konnte Laion das Bildmaterial rechtmäßig verwenden.

 

Der Fotograf, der gegen die Nutzung geklagt hatte, sah seine Rechte verletzt, da sein Bild ohne Erlaubnis verwendet wurde. Das Gericht entschied jedoch, dass Laion den gesetzlichen Rahmen des § 60d UrhG eingehalten hatte, da die Daten ausschließlich zu nicht-kommerziellen Forschungszwecken eingesetzt wurden und keine ausdrücklichen Nutzungsverbote gesetzt waren.


Das Landgericht Hamburg behandelte auch die Vorschrift des § 44b UrhG, die die Vervielfältigung von „rechtmäßig zugänglichen“ Werken für Text- und Data-Mining erlaubt. Ein Werk ist „rechtmäßig zugänglich“, wenn es frei im Internet verfügbar ist. Die Agentur hatte jedoch einen Nutzungsvorbehalt in ihren Bedingungen, der nur wirksam ist, wenn er maschinenlesbar formuliert ist. Das Gericht deutete an, dass ein solcher Vorbehalt auch in natürlicher Sprache maschinenlesbar sein könnte, wenn eine KI ihn inhaltlich erfassen kann.


Dieses Urteil schafft Klarheit für KI-Entwickler und Forscher, indem es die rechtliche Zulässigkeit von Data-Mining mit geschütztem Material präzisiert. Es stärkt die Position von Organisationen wie Laion, die große Datensätze zur KI-Entwicklung anbieten, und verdeutlicht, wie wichtig maschinenlesbare Einschränkungen für Rechteinhaber sind, um ungewollte Nutzungen zu verhindern.

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SZ-Bericht über Rammstein-Schlagzeuger war rechtswidrig

Verdachtsberichterstattung

In einem aktuellen Urteil stellte das OLG Hamburg fest, dass die Süddeutsche Zeitung (SZ) in ihrer Berichterstattung über Christoph Schneider, den Schlagzeuger von Rammstein, unzulässige Verdachtsberichterstattung betrieben hat . Der Artikel bezog sich auf mutmaßliches Fehlverhalten im Kontext eines Vorfalls von 1996, jedoch fehlten entscheidende Beweisgrundlagen.

 

Im Juli 2023 berichtete die Süddeutsche Zeitung über einen mutmaßlichen Vorfall aus dem Jahr 1996, bei dem eine Frau, Sybille Herder, nach einem Rammstein-Konzert im thüringischen Gera über ihre Erfahrungen sprach. Sie schilderte, dass sie die Bandmitglieder Christian Lorenz, Till Lindemann und Christoph Schneider in einem Raum sah, und wachte später unter unangenehmen Umständen auf. Schneider klagte daraufhin gegen die Berichterstattung und erwirkte eine einstweilige Verfügung, die das OLG Hamburg bestätigte. Das Gericht stellte fest, dass die SZ nicht ausreichend Beweise für eine Verdachtsberichterstattung vorlegte und zudem entlastende Informationen nicht korrekt wiedergegeben habe.


Das OLG erkannte an, dass die Süddeutsche Zeitung (SZ) den Verdacht gegen Christoph Schneider hätte ausdrücklich ausräumen müssen, um eine Verdachtsberichterstattung zu vermeiden. Es gab nicht genügend Beweise für einen Verdacht, was die rechtliche Zulässigkeit des Berichts beeinträchtigte. Zudem berücksichtigte die SZ nicht, dass Schneider nur eine „Nebenfigur“ war und dass die Aussagen von Sybille Herder Zweifel an einem Übergriff enthielten. Auch entlastende Informationen und Schneiders eindeutige Ablehnung sexueller Handlungen wurden nicht korrekt wiedergegeben, was zur Feststellung führte, dass die Berichterstattung „offensichtlich rechtswidrig“ war.


Im Kontext des Verfahrens gegen Christoph Schneider steht nun eine weitere Klage der SZ gegen Till Lindemann an, der als „Hauptverdächtiger“ gilt. Hier könnten die rechtlichen Anforderungen anders gewichtet werden, da Lindemann stärker im Fokus der Vorwürfe steht. Das Gericht wird erneut prüfen, ob die SZ in ihrer Berichterstattung die erforderlichen Beweise und relevanten Informationen angemessen behandelt hat. Ein Termin für die Verhandlung steht noch aus.

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